Genehmigt durch den Vorstand am 12.8.2019
I. Einleitende Bestimmung
1.1. Reklamationsordnung der Gesellschaft RICHMONT-CZ a.s., USt-Id.Nr. CZ26045010 (weiter nur Lieferant), mit dem Sitz in Kolodějská 507, CZ - 375 01 Týn nad Vltavou, legt den Reklamations- Vorgang, -Annahme und –Erledigung der Kunden (weiter nur Abnehmer) der Gesellschaft RICHMONT-CZ a.s. fest, informiert den Käufer über den Umfang, Bedingungen und Art der Verwertung bei Produktenhaftung und die Lieferantenverpflichtungen im Zusammenhang mit Reklamationen.
1.2. Diese Reklamationsordnung ist in Übereinstimmung mit Regelungen des Gesetzes Nr.89/2012 -Bürgerlichen Gesetzbuches- erstellt und bezieht sich auf die Ware, die bei der Gesellschaft RICHMONT-CZ a.s gekauft wurde und bei der der Abnehmer eine Mangelrüge in Garantiezeit erhebt.
II. Gemeinsame Reklamationsbestimmung
2.1. DerAnspruchsort für eine Reklamationist der Sitz der Gesellschaft RICHMONT-CZ a.s, Kolodějská 507, CZ – 375 01 Týn nad Vltavou. Die Reklamation muss auf beweisbarer Weise erhoben werden, u.zw. durch Einsendung des originalen Reklamationsprotokolls per Post, persönliche Zustellung usw. Für eine primäre Information ist auch eine Fax- oder E-Mail-Form an den QM-Manager (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) zugelassen.
2.2. Aus der Sicht einer rechtmäßigen Reklamationsverwertung ist es nötig, dem Lieferanten sämtliche erforderliche Dokumente (Reklamationsprotokoll, Lieferschein, Rechnung) vorzulegen, die die Berechtigung dieses Verfahrens beglaubigen, u.zw. mit allen zusammenhängenden Erfordernissen. Es ist möglich auch das Formular des Protokolls der Gesellschaft RICHMONT-CZ a.s zu benutzen.
2.3. Der Abnehmer muss die Mängel beim Lieferanten in der Garantiefrist 12 Monate erheben. Wenn nicht anders abgemacht, muss der Abnehmer die Ware zur Reklamation auf eigene Kosten an den Sitz der Gesellschaft RICHMONT-CZ a.sin Týn nad Vltavou, Kolodějská 507 befördern.
2.4. Die reklamierte Ware muss ordentlich verpackt und so getrennt sein, damit die beanstandete Ware eindeutig identifiziert werden kann. Weiter müssen der Ware Begleitdokumente beigelegt werden (Lieferschein, Reklamationsbericht, Zeichnungsdokumentation des Produktes und in bestimmten Fällen auch die interne Produktionsnummer der Gesellschaft RICHMONT-CZ a.s.). Bei Massenlieferungen der Waren akzeptiert der Lieferant nur vollständige Reklamationen, die hinsichtlich Anzahl und Art der Produkte der Bestellung entsprechen.
2.5. Produktenhaftung bezieht sich nicht auf Fälle einer beschränkten Gebrauchsdauer der Ware bei ihrer normalen Benutzung.
2.6. Lieferant entscheidet über die Art der Reklamationserledigung binnen 5 Arbeitstage nach Erhalt der bemängelten Ware. In diese Frist wird die angemessene Zeit (je nach der Produktenart oder Dienstleistung), die für eine fachliche – überwiegend externe – Mangelbeurteilung nötig ist, nicht eingerechnet. Reklamation mitsamt der Mangelbeseitigung muss ohne unnötigen Verzug, spätestens bis 30 Tage nach der Übernahme der reklamierten Ware erledigt sein, wenn der Lieferant mit dem Abnehmer keine längere Frist vereinbart hat. Nach Ablauf dieser Frist hat der Abnehmer die gleichen Rechte wie im Falle eines Mangels, der nicht beseitigt werden kann.
2.7. Bei der Gutschriftausstellung im Falle eines Vertragsrücktrittes oder der Preisermäßigung, wird der Preis aus der ursprünglichen Rechnung verwendet.
2.8. Als Warenmangel ist auch die Anlieferung anderer Ware als bestellt zu betrachten, genauso wie Fehler in den notwendigen Nutzungs- oder in anderen miteinander vereinbarten Dokumenten (z.B. Zeugnisse o.ä.).
2.9. Der Abnehmer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach dem Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferdokumenten und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Wenn aus dem Vertragsinhalt oder der Hafterklärung nichts anderes hervorgeht, beginnt die Garantiefrist mit dem Lieferdatum der Ware. Ist der Lieferant verpflichtet die Ware zu versenden, beginnt die Garantiefrist mit dem Übernahmedatum am Bestimmungsort.
2.10. Ist mit der Anlieferung der mangelhaften Ware der Kaufvertrag auf wesentliche Art verletzt worden, kann der Abnehmer folgendes fordern:
- Mangelbeseitigung durch Anlieferung einer Ersatzware, Anlieferung der fehlenden Ware und Beseitigung der begründeten Mängel
- Mangelbeseitigung durch Reparatur der Waren, wenn diese reparaturfähig sind
- Angemessene Ermäßigung des Kaufpreises, die dem gegenseitigen schriftlichen Abkommen unterliegt
- Rücktritt vom Vertrag
2.11. Ist der Kaufvertrag – aus der Sicht des Reklamationsverfahrens – auf unwesentliche Art verletzt worden, kann der Abnehmer eine Anlieferung der fehlenden Ware, Beseitigung anderen Warenmängel oder Ermäßigung des Kaufpreises fordern.
2.12. Für Waren, für die eine Ermäßigung gewährt wurde, haftet der Lieferant nicht für Mängel, für die die Ermäßigung gewährt wurde.
2.13. Der Abnehmer ist verpflichtet unverzüglich, spätestens aber bis 5 Arbeitstage von der Anlieferung und Übernahme der Ware, den Lieferanten – Gesellschaft RICHMONT – CZ a.s. – über jeglichen Unterschied zwischen dem Lieferschein und der wirklich angelieferten Ware, sowie über andere Fehler im Lieferschein oder Rechnung zu informieren. Anderenfalls wird spätere Reklamation aus diesem Titel vom Lieferanten nicht anerkannt.
2.14. Abnehmer ist nicht berechtigt irgendwelche gegenseitige Buchungsoperationen durchzuführen (Belastung, Kürzung des Rechnungsbetrages, gegenseitige Aufrechnung für andere gelieferte Ware usw.)u.z. bis die Berechtigung der Reklamation geklärt ist.
2.15. Bei Versendung der bemängelten Ware über den Paketdienst richtet sich deren Annahme nach der Betriebszeit des Wareneingangs. Annahme der Ware wird nur in der Zeit von 6:00 bis 14:00 erfolgen u.z. nur nach vorheriger Ankündigung.
2.16. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge werden alle mit der Überprüfung der Reklamation verbundenen Mehrkosten einschließlich des Administrationspauschales dem Abnehmer berechnet.
III. Auflösung der Garantie
3.1. Garantie bezieht sich nicht auf die Abnutzung des Gegenstandes, die durch normale oder falsche Benutzung entstanden ist oder wenn durch unfachliche Montage / Inbetriebnahme zu einem Mangel kommt.
3.2. Das Anrecht auf Inanspruchnahme der Garantie kann aus folgenden Gründen verfallen:
- Das Produkt wurde beim Transport beschädigt (offensichtlich beschädigte Ware oder ihre Verpackung ist nötig gleich an der Stelle mit dem Spediteur zu klären. Der Abnehmer ist nicht verpflichtet solche Ware zu übernehmen, muss aber über festgestellte Beschädigung unverzüglich schriftlich den Lieferanten informieren, wo er die Mangelbeschreibung aufführt, für welche er die Ware nicht übernommen hat.)
- Das Produkt wurde durch Naturkatastrophen beschädigt
3.3. Das Anrecht auf Inanspruchnahme der Garantie erlöscht, wenn:
- Schutzmarken oder –Siegel beschädigt (zerstört) werden, die sich auf dem Produkt befinden
- das Produkt durch unqualifizierte Inbetriebnahme oder Bedienung beschädigt wurde
- das Produkt durch übermäßige Belastung beschädigt wurde
- das Produkt durch unqualifizierte Manipulation beim Abladen beschädigt wurde
3.4. Im Falle einer unberechtigten Reklamation wird mit der Ware laut den Anweisungen des Abnehmers gehandelt. Wenn der Abnehmer eine Rücksendung der reklamierten Ware verlangt, oder Reparatur beim Lieferanten fordert, gehen die damit verbundenen Kosten zur Last des Abnehmers.
IV. Schlussbestimmungen
4.1. Die Reklamationsordnung ist für die Angestellten in elektronischer Form im Datensystem der Gesellschaft RICHMONT – CZ a.s. zur Verfügung gestellt.
4.2. Diese Reklamationsordnung ist öffentlich im Firmenbetrieb oder an den Webseiten www.richmont-cz.com der Gesellschaft RICHMONT – CZ a.s. zur Verfügung gestellt.
4.3. Über Änderungen der Reklamationsordnung entscheidet nach erhaltenen Änderungs- oder Ergänzungsvorschlägen der Vorstand der Gesellschaft RICHMONT – CZ a.s.
4.4. Die Reklamationsordnung tritt in Kraft am Tag der Genehmigung durch Vorstand der Gesellschaft RICHMONT – CZ a.s. und Wirksamkeit erlangt sie am Tag der Bekanntmachung.